Einbruch in unserem Nothilfeladen!

In der Nacht vom 30.8. auf 31.08.2023 wurde in unserem Nothilfeladen eine Fensterscheibe eingeschlagen und eingebrochen und ein kleinerer Geldbetrag entwendet. Wenn Sie Hinweise zu diesem Einbruch haben oder Zeuge sind, melden Sie sich bitte bei der Polizei oder bei uns unter mailto:hinweis@trierer-nothilfeladen.de oder Tel. 0156 78548336          

2. Platz bei ALDI SÜD „Gut für hier. Gut fürs Wir.“ – Gewinnbenachrichtigung!

Liebe Organisationen, vielen Dank für Ihre Teilnahme an der Spendenkampagne „Gut für hier. Gut fürs Wir.“ von ALDI SÜD. Wir freuen uns sehr, Ihnen mitteilen zu können, dass Ihr Projekt von den ALDI SÜD Kundinnen und Kunden auf den „2. Platz“ gewählt wurde und eine Förderung von „1.000 Euro“ erhält. Im Namen von ALDI SÜD bedanken wir uns recht herzlich für Ihre Teilnahme und wünschen viel Freude bei der Umsetzung Ihres Projekts! Herzliche Grüße, Ihr Team von Förderprogramme I Haus des Stiftens Das Team der Nothilfe Trier bedankt sich Herzlich bei ALDI Süd 

Wir öffnen wieder ohne Termin!

Ab Mittwoch, den 12.05.2021, können Sie unseren Nothilfeladen wieder ohne Terminvereinbarung besuchen. Über den aktuellen Sachstand informieren wir auf unseren Internetseiten. Und hier die aktuellen Regelungen in Rheinland-Pfalz: Die Landesregierung hat am 11. Mai einen Stufenplan für Lockerungen vorgestellt. Ab Mittwoch, 12. Mai, gilt in Trier: Alle Geschäfte können wieder öffnen, zu den gleichen Bedingungen wie der Lebensmittelhandel (ohne Test und mit maximal einer Person pro 10 Quadratmeter). Der Einzelhandel ist unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen geöffnet. Es gelten das Abstandsgebot, die verschärfte Maskenpflicht und die Personenbegrenzung. Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen ist in Einrichtungen mit einer Größe von bis zu 800 qm auf eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt. Bei einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm bis 2.000qm insgesamt ist die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen auf einer Fläche von 800 qm auf eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche auf eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt. Auf einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 2.001 qm darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche, auf der 800 qm übersteigenden Fläche bis zu einer Fläche von 2.000 höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 2.000 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 40 qm Verkaufs- oder Besucherfläche aufhalten. Im Einzelhandel, in Wartesituationen vor dem Einzelhandel, im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung oder auf Parkplätzen vor den Geschäften gilt die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass